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Gericht genehmigt Nazidemo in Aachen |
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Mittwoch, 5. November 2008 - Von z-ac (1647 mal gelesen) Wie befürchtet hat das Verwaltungsgericht Aachen das Verbot der für Samstag geplanten Demonstration von RechtsextremistInnen gekippt. Polizeipräsident Oelze hatte den rechtsextremen Aufmarsch verboten, das Amtsgericht hat dieses Verbot jedoch am Dienstag aufgehoben. "Da nur Straftaten in geringer Zahl durch
einzelne Versammlungsteilnehmer zu erwarten seien, sei es dem
Polizeipräsidenten zuzumuten, gegen diese konkret vorzugehen", erklärte das Gericht. Allerdings darf der mehrfach wegen rechtsextremer Straftaten verurteilte Anmelder der Demo nicht selbst als Redner auftreten.
In der Pressemitteilung des Amtsgerichts wird ausgeführt:
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 6. Kammer dem Antrag des
Veranstalters, eines bekannten deutschen Neonazis, gegen das Verbot der
geplanten Demonstration unter dem Motto "Gegen einseitige
Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!" unter Auflagen
stattgegeben. So darf der Antragsteller, der die Versammlung angemeldet
hat und veranstaltet, nicht selbst als Redner und als
Versammlungsleiter auftreten.
Zur Begründung hat die
Kammer ausgeführt: Wegen einer unmittelbaren Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit habe der Polizeipräsident dem Antragsteller zu
Recht verboten, als Redner und als Versammlungsleiter aufzutreten. Denn
in diesem Fall käme es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß
gegen § 130 Abs. 4 StGB - Verherrlichung der nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft. Schon das Thema der Versammlung könne
nur so verstanden werden, dass die aus der Sicht des Antragstellers in
Bezug auf die Rolle Hitlers und der NSDAP unrichtige Darstellung der
deutschen Geschichte thematisiert werden solle. Bereits auf einer
Veranstaltung des Antragstellers am 9. November 2004 unter dem Motto
"Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung" sei es zum Skandieren
rechtsextremer Parolen, zur Verwendung von Kennzeichen
verfassungsfeindlicher Organisationen sowie zu einer Verherrlichung und
Verharmlosung des Nationalsozialismus gekommen. Es sei nicht
ersichtlich, dass der Antragsteller nicht auch die nun anstehende
Versammlung dazu nutzen würde, die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft zumindest zu billigen. Dafür spreche auch die
Persönlichkeit des Antragstellers. Er vertrete ein
nationalsozialistisches und antisemitisches Weltbild und sei mit allen
- auch strafrechtlichen - Konsequenzen dazu bereit, seine Ansichten in
der Öffentlichkeit zu propagieren.
Ein vollständiges
Verbot der Versammlung am 8. November 2008 sei dagegen im Lichte der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig. Es
liege zwar nahe, dass einzelne Teilnehmer erneut Straftatbestände
erfüllen würden. Aber es sei nicht "fast mit Gewissheit" anzunehmen,
dass es dazu komme. Denn es sei ungewiss, wer an der Versammlung
teilnehme. Dass es in Zusammenhang mit früheren Versammlungen zu
strafrechtlichen Verurteilungen gekommen sei, habe der Polizeipräsident
nicht erklärt. Ob Straftaten nach § 130 StGB vorlägen, sei überdies im
Einzelfall nur schwer zu beurteilen. Ein vollständiges Verbot sei
überdies unverhältnismäßig. Da nur Straftaten in geringer Zahl durch
einzelne Versammlungsteilnehmer zu erwarten seien, sei es dem
Polizeipräsidenten zuzumuten, gegen diese konkret vorzugehen. Ansonsten
könnte jede Versammlung, bei der die Teilnahme der gleichen
rechtsextremen Szene wie am 8. November zu erwarten ist, verboten
werden. Mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sei das nicht zu
vereinbaren.
Gegen den Aufmarsch der RechtsextremistInnen rufen zahlreiche Organisationen zum Protest auf. Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes und andere antifaschistische Gruppen wollen ab 10 Uhr am Hauptbahnhof demonstrieren, der DGB ab 12 Uhr am Markt.
(Zuletzt geändert am Freitag, 7. November 2008.) |